Vermieter, die im letzten Jahr unter unverschuldetem Mietausfall gelitten haben, können noch bis zum 31. März 2017 einen Grundsteuererlass von bis zu 50 Prozent für das Jahr 2016 beantragen.
Unverschuldete Mietausfälle Bedingung
Der Grundsteuererlass wird nur genehmigt, wenn der Mietausfall unverschuldet war. Dies ist unter anderem bei Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall, struktureller Nichtvermietbarkeit oder Schäden durch z. B. einen Wohnungsbrand oder Wasser gegeben.
Vermieter sollten ihre Bemühungen, die Wohnung zu vermieten, durch aufgegebene Wohnungsanzeigen oder Makleraufträge belegen können. Ausfälle durch Schäden lassen sich über die entsprechende Versicherung nachweisen.
Üblicher Rohertrag entscheidend
Der übliche Rohertrag der Immobilie entscheidet über die Höhe des Grundsteuererlasses: Liegen die Erträge um mehr als 50 Prozent hinter dem üblichen Rohertrag, wird ein Erlass von 25 Prozent gewährt. Hat die Immobilie hingegen gar keine Einnahmen eingebracht, wird 50 Prozent der Grundsteuer erlassen. Der Erlass wird durch das Grundsteuergesetz (§ 33 Abs. 1 GStG) geregelt und muss bei der Gemeinde oder dem Finanzamt beantragt werden.